OHRENKRATZER e.V.
Kooperative für Neue Musik
Die Körperschaft dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.AO.
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung von Kunst und Kultur
Die Satzungszwecke entsprechen §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO.
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendenung für diese Zwecke zugewendet werden,
Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck ( § 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
SATZUNG
§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „OHRENKRATZER e.V., Kooperative für Neue Musik“
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
§2 RECHTSFORM
(1) Der Verein wird eingetragen und
stellt den Antrag auf Gemeinnützigkeit; er wird durch die Eintragung in
das Vereinsregister rechtsfähig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§3 ZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist die
Förderung innovativer Musikkonzepte (Neue Musik, Jazz, Neue
Improvisierte Musik) in Kassel.
Das heißt
insbesondere, die Entwicklung eigenständiger künstlerischer
Ausdrucksformen zu unterstützen und sie einer
größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit in Form von Konzerten, Vorträgen und Workshops
mit dem Ziel, Improvisierte Musik als Kunstform tiefer
im allgemeinen Bewusstsein zu verankern.
- Entwicklung von Konzepten zur Zusammenarbeit mit öffentlichen
Kulturträgern und Initiativen, um das Angebot im Bereich der
zeitgenössischen Musik in Kassel zu verbessern.
- Planung und Durchführung von Ensembleprojekten zur Realisierung neuer
musikalischer Konzepte.
- Nachwuchsförderung in Zusammenarbeit mit Musikschulen, Hochschulen
und ähnlichen Einrichtungen.
- Zusammenarbeit mit entsprechenden Arbeitsgemeinschaften und
Initiativen in Hessen und anderen Bundesländern.
§4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Es wird zwischen ordentlicher und fördernder Mitgliedschaft unterschieden. Ordentliches
Mitglied kann jede/r werden, die/der die Ziele des Vereins unterstützt.
Juristische Personen können förderndes Mitglied werden (ohne Stimmrecht).
(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme eines neuen
Mitglieds entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden.
Strittige Fälle werden an die
Mitgliederversammlung
überwiesen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet
die MV endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. Den Ausschluss kann der Vorstand wegen
Schädigung der Vereinsinteressen
aussprechen. Entscheidungen
über Aufnahme oder Ausschluss werden 30 Tage nach schriftlicher
Bekanntgabe gültig, sofern kein Einspruch
erfolgt. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
§5 MITTEL
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie öffentlichen Subventionen.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßíg
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Landsarbeitsgemeinschaft
für Improvisierte Musik Hessen e.V. c/o Johanna Walther, Fuldaer Tor,
36145 Hofbieber,
Tel. (06657) 919658, Fax (06657) 8399 [9/2006] zwecks Verwendung im Sinne des §3 (1) dieser Satzung.
§6 ORGANE
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
(1) Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Zu den Aufgaben der MV gehören:
- Wahl und Abwahl des Vorstands (mit einfacher Mehrheit)
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des
Kassenwarts/der Kassenwartin und des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
(mit einfacher Mehrheit)
- Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (mit ¾ Mehrheit)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-
ihr sonst durch die Satzung zugewiesene Aufgaben. Die MV findet einmal
jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung
einer Frist von mindestens einem Monat einberufen.
(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind
(5) Die MV beschließt mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Auflösung
des Vereins ist die Zustimmung von ¾ aller ordentlichen Mitglieder notwendig. Kommt eine
solche Mehrheit nicht zustande, so ist mit dem gleichen Tagesordnungspunkt
(Vereinsauflösung) binnen Monatsfrist eine weitere MV schriftlich einzuberufen, die in jedem
Falle mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist. Darauf
ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder nötig.
(6) Die Einberufung einer außerordentlichen MV kann von 1/10 der ordentlichen Mitglieder
schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte vom Vorstand verlangt werden.
§8 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 2
Mitgliedern, nämlich der/dem ersten Vorsitzenden und einem/einer
stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der MV in getrennten Wahlgängen bestimmt.
(2) Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Ab- und Wiederwahl sind möglich.
Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt.
(3) Der Verein kann von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
§9 PROTOKOLL
(1) Über Vorstandssitzungen wie über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die
vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und der/dem dafür bestimmten Protokollführer/in
zu unterzeichnen sind.
§10 BEAUFTRAGTE
(1) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte bestellen. Ihre Rechte
und Pflichten werden vom Vorstand niedergelegt (in einer Geschäftsanweisung).
§11 GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
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KONZERTPATENSCHAFTEN für konkrete Projekte sind möglich, auf Wunsch gerne mit namentlicher Nennung.
SPENDEN sind steuerlich absetzbar. Die Spenden werden zur Durchführung von Konzerten verwendet.
Ohrenkratzer e.V., Kooperative für Neue Musik
Kasseler Sparkasse, Kto.-Nr.1150014, BLZ 520 503 53
Steuernummer 26 250 87559
Finanzamt Kassel II Hofgeismar